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VERWALTUNG
VON WOHNEIGENTUM NACH WEG
GRUNDLEISTUNGEN
Zu den Grundleistungen der Verwaltung
gehören insbesondere die unabdingbaren, in § 27
Absatz 1 und 2 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die
Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine
sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange.
1. WIRTSCHAFTSPLAN
Die Verwalterin erstellt einen Wirtschaftsplan je
Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten / Einnahmeart
in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen gem.
§ 28 WEG je Sonder-/Teileigentum. Das Wirtschaftsjahr ist das
Kalenderjahr, sofern nichts anderes geregelt ist.
Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich von der
Verwalterin in Form eines Wirtschaftsplans vorgeschlagen. Dieser
Wirtschaftsplan ist dem Verwaltungsbeirat zur Begutachtung vorzulegen
und sodann der Eigentümerversammlung zur Genehmigung durch
Beschluss.
2. JAHRESABRECHNUNG
-
Jahresabrechnung Die Verwalterin erstellt eine
jährliche Abrechnung über die tatsächlichen
Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungszeitraum als Gesamt- und
Einzelabrechnung je Sonder-/Teileigentum und eventuellen
Sondernutzungsrechten auf Basis der in der Gemeinschaftsordnung oder
sonstigen, durch Vereinbarung/Beschlussfassung der
Wohnungseigentümer bestimmten Verteilerschlüssel.
-
Status Der Status enthält die Angabe
über Einnahmen, Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Eigentümern und Dritten sowie die
Kontenstände.
-
Einsicht in Unterlagen der Abrechnung
Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen
Miteigentümern zur Einsichtnahme während der
Bürozeiten - nach vorheriger Terminvereinbarung - im
Büro der Verwaltung zur Verfügung. Diese Regelung
ersetzt das Auslegen der Belege in der Eigentümerversammlung.
Die Anfertigung von Kopien für einzelne Eigentümer
kann die Verwalterin von Zahlung der hierdurch entstehenden Kosten
gemäß § 4 Ziffer 2 des Verwaltervertrags
abhängig machen.
3. EIGENTÜMERVERSAMMLUNG UND
NIEDERSCHRIFT
-
Eigentümerversammlung Die
Durchführung der ordentlichen Eigentümerversammlung
erfolgt bis zum Ende des II. Quartals nach Abschluss des
Wirtschaftsjahrs, sofern rechtzeitig alle Abrechnungsdaten und
-unterlagen zur Verfügung stehen.
-
Vorsitz und Niederschrift Sofern die Versammlung
nichts anderes beschließt, führt der Verwalter den
Vorsitz in der Eigentümerversammlung und sorgt für
eine ordnungsmäßige Niederschrift der
Beschlüsse.
4. HAUSORDNUNG
Die Verwalterin sorgt für die
Durchführung der beschlossenen Haus-/ Nutzungsordnungen.
Schriftlich gemeldete Verstöße gegen die
Haus-/Nutzungsordnungen mahnt die Verwalterin bei dem für die
Störung verantwortlichen Eigentümer mündlich
oder schriftlich unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers
ab. Die nächste Eigentümerversammlung wird
unterrichtet, wenn die Abmahnung ohne Erfolg blieb. Ein gerichtliches
Vorgehen bedarf jedoch grundsätzlich einer Genehmigung der
Eigentümerversammlung durch Beschluss.
5. ÜBERWACHEN DER
VERTRÄGE DER GEMEINSCHAFT
Die Verwalterin betreut und überwacht die
Leistungen der Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft und
schließt insbesondere nach Maßgabe der
Beschlüsse, der Gemeinschaftsordnung und der Gesetze die
notwendigen Versicherungen für die Gemeinschaft ab und
überprüft die Versicherungssumme, um Unterdeckungen
auszuschließen.
6. GELDVERWALTUNG
Die Verwalterin legt die gemeinschaftlichen Gelder
auf Giro- und Anlagekonten bei einer deutschen Bank oder Sparkasse nach
ihrer Wahl getrennt von ihrem eigenen Vermögen und dem anderer
Gemeinschaften an. Sie führt die Konten unter dem Namen der
Eigentümergemeinschaft. Sie verwaltet die Gelder nach den
Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns.
7. RECHNUNGSKONTROLLE UND -ANWEISUNG
Sie führt die rechnerische
Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und
Reparaturrechnungen, Hauswart- und Bargeldkassen durch.
8. BUCHFÜHRUNG
Die Verwalterin richtet eine
übersichtliche, kaufmännisch
ordnungsgemäß geführte Buchhaltung im
Vertragszeitraum, getrennt von derjenigen für andere
Eigentümergemeinschaften ein. Diese beinhaltet
insbesondere:
-
das Führen und Abrechnen von -
Hausgeldkonten je Sonder-/Teileigentum;
-
Einnahmekonten für Erträge;
-
Ausgabekonten je Kostenart (ohne Ausweis der
Mehrwertsteuer);
-
Rücklagekonten einschließlich
Anlage der Mittel;
-
Konten für Mitarbeiter der Gemeinschaft
(ohne Steuerberatungsleistung);
-
Verrechnungskonten für
Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum bis zur
Erstattung der verauslagten Beträge;
-
das Buchen der Bankbewegungen für die
Hausgeldzahlungen und Abrechnungsergebnisse;
-
das Überwachen der pünktlichen
Hausgeldzahlung;
-
die Veranlassung der jährlichen Ablesung
des Wärmeverbrauchs, das Melden der Gesamt-Heizkosten an das
von der Gemeinschaft beauftragte Serviceunternehmen, das Buchen der von
diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sonder-/Teileigentum in
die Einzel-/Jahresabrechnung.
9. TECHNISCHE KONTROLLEN AM
GEMEINSCHAFTSEIGENTUM
-
Anwesenheit vor Ort Zur Werterhaltung und um
entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, nimmt die
Verwalterin eine technische Überprüfung des
Gemeinschaftseigentums durch jährliche Begehung der Wohnanlage
neben Zwischenprüfungen und Ortsterminen vor.
-
Sonderfachleute Soweit notwendig, zieht sie
Sonderfachleute auf Kosten der Gemeinschaft bei (z. B. bei Meldungen
von Mängeln in einzelnen Wohnungen zur Abklärung,
inwieweit das Gemeinschaftseigentum hierfür kausal
verantwortlich ist).
10. AUFTRAGSVERGABE
-
Empfehlung Die Verwalterin trifft Empfehlungen bei
der Auswahl technischer Lösungen und wirkt bei den
Preisverhandlungen und der Vergabe von Aufträgen für
das Gemeinschaftseigentum mit.
-
Klärung Sie klärt
Zuständigkeiten bei Schäden am
Sonder-/Gemeinschaftseigentum.
-
Schadensminderung Sie gibt Empfehlungen an die
Wohnungseigentümer zur Schadensminderung und -beseitigung.
11. AUFTRAGSVERGABE
-
Instandhaltung und Instandsetzung in dringenden
Fällen Die Verwalterin leitet die im Rahmen
ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung
des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen ein, holt
ggf. mehrere Kostenvoranschläge ein und stimmt den Umfang der
Maßnahmen mit dem Beirat ab. Sie vergibt in dringenden
Fällen gemäß § 27 Abs.1 Ziffer 3
WEG Aufträge im Namen und für Rechnung der
Eigentümergemeinschaft, überwacht die Arbeiten und
nimmt diese ab. Bei versicherten Schäden am
Gemeinschaftseigentum übernimmt sie die Schadensmeldung an die
Versicherung
-
Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund
Beschlussfassung Bei Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen, welche nicht unter die vorgenannte
Regelung fallen, vergibt die Verwalterin die Aufträge
entsprechend den von der Eigentümerversammlung gefassten
Beschlüssen. Die Verwalterin kann im Rahmen der
Beschlussdurchführung sachkundige Personen (Architekten bzw.
Ingenieure) hinzuziehen, soweit dies für die Bewertung und
Überwachung größerer
Instandsetzungsarbeiten erforderlich ist. Entstehende Kosten gehen zu
Lasten der Gemeinschaft.
12. Allgemeine Verwaltung
Die Verwalterin führt den Telefon- und
Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden,
Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit
dieser im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst
wurde.
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HAUSVERWALTUNG
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